- Gesamtvertretung
- Gesamtvollmacht, Kollektivvertretung; Form der Vertretung, die das Zusammenwirken aller Bevollmächtigten verlangt. G. dient der Sicherheit im Geschäftsverkehr, schützt vor Unvorsichtigkeiten und Unredlichkeiten. Es genügt, dass ein zur Vertretung Berufener mit ⇡ Zustimmung der anderen im Namen der übrigen Gesamtvertreter das Geschäft abschließt. Verboten ist die Erteilung einer ⇡ Generalvollmacht an einen zur G. Berufenen durch die anderen, da hiermit der Zweck der G. umgangen würde; ⇡ Spezialvollmacht ist zulässig. Anordnung der G. bei einer OHG ist ebenso wie jede Änderung in der Vertretung zum ⇡ Handelsregister anzumelden (§§ 106 II Nr. 4, 107 HGB). Entsprechendes gilt für die AG (§ 78 AktG) und die GmbH (§ 10 GmbHG).- Der Kommanditist kann nicht an der G. teilnehmen (§ 170 HGB); ihm kann aber ⇡ Prokura erteilt werden.- Sind bei ⇡ Abwicklung mehrere Abwickler vorhanden, liegt immer G. vor, es sei denn, dass Einzelvertretung bestimmt und im Handelsregister eingetragen ist (§§ 105, 148 HGB).- Von unechter G. spricht man, wenn die Vertretungsbefugnis eines Gesellschafters an die Mitwirkung eines Prokuristen gebunden wird (§ 125 III HGB).- Gegensatz: ⇡ Alleinvertretung.- Vgl. auch ⇡ Gesamthandlungsvollmacht, ⇡ Gesamtprokura.
Lexikon der Economics. 2013.